Arbeitsunfälle

Strikte Arbeitsschutzvorschriften minimieren Risiken

Als Arbeitsunfall kann der Unfall bezeichnet werden, den ein Berufstätiger bei seiner Arbeit/Tätigkeit sowie auf Dienst- und Arbeitswegen ereilen kann. Die gesetzliche Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft gliedert die Versicherungsleistung für Arbeitsunfälle in Beispiele auf.

Versicherungsleistungen werden in diesem Sinne erbracht:

  • bei der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten
  • auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit
  • bei der Teilnahme am Betriebssport
  • bei Betriebsausflügen und -feiern

 



Darüber hinaus bietet die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsschutz bei Familienheimfahrten an, wenn der Arbeitnehmer auf dem Heimweg den unmittelbaren Weg nach oder von der Arbeitsstätte verlässt, um beispielsweise ein Kind vom Kindergarten abzuholen oder es dorthin zu bringen und als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft unabhängig des Verlaufs der Strecke inklusive Umwege.

Sollte ein Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führen, muss er dem zuständigen Unfallversicherungsträger durch eine Unfallanzeige gemeldet werden.

Wegeunfälle rechnen zu den Arbeits- bzw. Schulwegunfällen. Die Aufgliederung hat eher haftungsrechtliche Bewandnis, da ein/e Beschäftigte/r auf dem Weg zur oder von der Arbeit natürlich nicht den Arbeitsschutzvorschriften unterliegt und somit der Arbeitgeber nicht in der Verantwortung steht. Versichert sind die bereits oben genannten Risiken wie Kinder zum Kindergarten bringen, sich in Fahrgemeinschaften zu bewegen, Umwege durch Umleitungen.

© Artikel von Redaktion UV