Unfallfolgen
Die Folgen eines Unfalls sind kaum zu ermessen
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Unfalltod
Der Unfalltod kommt plötzlich, völlig unerwartet reißt er einen Lebensweg aus den Fugen. Im Gegensatz zu einem absehbaren Tod, beispielsweise durch Krankheit oder Alter gibt es für Angehörige oder Freunde keine Zeit der inneren Vorbereitung. Allen Beteiligten wird ein hohes Mass an mentaler und emotionaler Stärke abverlangt, ein innerer Zusammenbruch ist nicht selten die Folge.
Mit 18527 Unfalltoten im Jahr 2007 ist das Verhältnis an der Gesamtbevölkerung scheinbar moderat. Das tröstet natürlich nicht diejenigen Menschen, die mit einem solchen Todesfall konfrontiert sind.
Die drei häufigsten Unfälle mit Todesfolge laut Unfallstatistik sind:- Hausunfälle/Privatunfälle (im Wohnbereich und ausserhalb): 6361
- Freizeitunfälle (Sport, Spiel, Bewegung): 6112
- Verkehrsunfälle (KFZ, Radfahrer, Fußgänger): 5179
Stand der Unfalltote innerhalb seiner Lebensgemeinschaft im wirtschaftlichen Mittelpunkt, kommt bei den Angehörigen neben dem persönlichen Schmerz und Leid auch noch ein herber finanzieller Einschnitt hinzu. Nicht selten werden Immobilien und Wertgegenstände verkauft oder kostenverursachende Hobbys aufgelöst, so dass auch noch der gewohnte und lieb gewonnene Lebensmittelpunkt entschwindet.
Hat der Verstorbene nicht anderweitig vorgesorgt, beispielsweise durch eine Unfallversicherung oder Lebensversicheung erhalten die Hinterbliebenen nur dann eine finanzielle Unterstützung, wenn es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall (durch die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften) oder um einen Verkehrsunfall mit Fremdverschulden (durch die gegnerische KFZ Versicherung) handelt. Zudem haben die Hinterbliebenen ggf. noch eine Option auf Hinterbliebenenrente, allerdings geknüpft an gewisse Voraussetzungen.
Die Höhe der finanziellen Hilfe richtet sich nach festen Sätzen für Unfälle mit Todesfolge, im Gegensatz zur privaten Unfallversicherung, bei der der Versicherte selbst bestimmt, was seine Angehörigen im Falle seines Todes erhalten.
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Invalidität
Unter Invalidität ist die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit zu verstehen, die beispielsweise als Unfallfolge zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit führen kann. Mit einem breiten Spektrum kann Invalidität in allen Bereichen des Lebens mehr oder weniger hart zuschlagen, von der eingeschränkten Nutzbarkeit der Schreibhand über dauernde Schwindelgefühle bis hin zur Querschnittlähmung.
Wie auch beim Unfalltod muss sich eine Lebensgemeinschaft insbesondere bei stärkeren Unfallverletzungen eines Angehörigen stark umstellen. Das Leben ist nicht mehr so führbar wie vorher, Anschaffungen zur Erleichterung der Verletzungen müssen getätigt werden, eventuell eine behindertengerechte Wohnung bezogen werden.
Gesetzlich geregelte finanzielle Hilfen sind nur dann zu erwarten, wenn der Unfallgeschädigte nichtselbständig beschäftigt war. In diesem Fall würde ggf. eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen, mit der heute schon ca. ein Sechstel aller Rentner ihr Rentnerdasein beginnen, viele von ihnen sogar wegen voller Erwerbsminderung. Ein Arbeitnehmer ist in Deutschland innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze über die Gesetzliche Rentenversicherung gegen dauernde Arbeitsunfähigkeit versichert. Ehemals war die heutige Erwerbsminderungsrente unter dem Begriff Invaliditätsrente bekannt.
Ist die Invalidität Folge eines Arbeitsunfalls greift hier die gesetzliche Unfallversicherung. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (MdE 100 %) zahlt die Berufsgenossenschaft die Vollrente. die Höhe der Vollrente beträgt zwei Drittel (oder 66%) des vor dem Arbeitsunfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes. Wenn nur teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, erhält der Versicherte anteilmässig weniger, z.B. 50 % MdE ein Drittel des Jahresarbeitsverdienstes als Teilrente.
Diese Rente wird solange gezahlt, wie die Voraussetzungen zum Bezug unverändert fortbestehen, was in vielen Fällen lebenslang geschieht, unabhängig von Berufstätigkeit oder Alter der Versicherten.
Es kann also sein, dass als finanzielle Hilfe im Falle der Invalidität (ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit) gleichzeitig mehrere Leistungsoptionen zur Verfügung stehen. Wohlgemerkt aber nur dann, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Anders sieht es bei alljenen aus, die selbständig Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Zwar gibt es auch unter bestimmten freiberuflichen Gruppen Pflichtversicherungen, jedoch eher als Ausnahme.
Bei Selbständigen, insbesondere gut verdienenden, wäre also ein wirklich grosses Loch in der finanziellen Versorgung zu stopfen.
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Krankheiten und dauernde Schäden
Es soll nicht unterschätzt werden, wie häufig bestimmte Unfälle zu dauernden physischen und psychischen Krankheiten führen können. Abgesehen davon, dass körperliche Krankheitsfolgen von den Krankenkassen getragen werden, sind aufwändige Rehabilitationen mit einem erheblichen Eigenanteil zu unterstützen. Ebenfalls kann es zu Reibereien mit den Krankenkassen kommen, wenn die Spuren des Unfalls psychosomatisch sind oder psychatrische Hilfe von Nöten ist.
Chronische Krankheiten nach einem Unfall sind keine Seltenheit und sie können den Alltag teilweise extrem behindern. Beispielsweise der Manager, der nach einem Flugzeugunglück erhebliche Flugangst hat oder der Dachdecker, der nach einem Absturz zu den körperlichen Beschwerden nun auch noch Höhenangst hat oder der Berufskraftfahrer, der nach einem schweren Unfall selbst kein Fahrzeug mehr lenken will.
Eine Unfallversicherung kann auch in solchen Fällen die Kosten, die nach einem Unfall die üblichen Krankheitskosten übersteigen mittragen. Meist holen sich die Krankenversicherungen die direkt dem Unfall zuzuordnenden Kosten von den Unfallversicherungen wieder.
In allen Fällen sei bemerkt, dass Sie einen Unfall unverzüglich Ihrer (gesetzlichen oder privaten) Unfallversicherung anzeigen müssen. Nur wenn der rechtzeitigen Anzeige genüge getan wurde, ist die Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet. Bei Unfalltod beispielsweise beträgt der Informationszeitraum i.d.R. nur 48 Stunden. Bei Invalidität und Folgeschäden muss ebenfalls kurzfristig angezeigt werden, die genaueren Folgen jedoch erst nach den ärztlichen Untersuchungen.
