Wann berufsunfähig?
Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein
Berufsunfähigkeit liegt allgemein vor wenn: "... eine Person infolge Krankheit, Unfall, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr in der Lage ist ihren Beruf, wie er vor Eintritt dieser Faktoren war, auszuüben ..."
Dabei ist die Berufsunfähigkeit ärztlich nachzuweisen, es wird eine Mindestdauer von 6 Monaten Prognosezeitraum erwartet.
Hier offenbart sich der Unterschied zur Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, die davon ausgeht, dass auch bei Berufsunfähigkeit immer noch ein Job (egal welcher) - zumindest teilweise - ausgeübt werden kann. Die Erwerbsunfähigkeit ist darüber hinaus gegliedert in "volle"- oder "teilweise"- Erwerbsminderung.
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Bei der teilweisen Erwerbsminderung geht der gesetzliche Rententräger davon aus, das eine Person zwischen 3 und 6 Stunden pro Tag arbeiten kann. In der Konsequenz erhält der gesetzlich Rentenversicherte etwas 15% seines vorigen Bruttolohns als Rentenzahlung.
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Bei der vollen Erwerbsminderung kann eine Person nicht mehr als 3 Stunden pro Tag arbeiten. In dem Fall erhält der Rentenversicherte die volle Erwerbsminderungsrente von ca. 1/3 seines letzten Einkommens.
Wichtig: Kann eine berufsunfähige Person noch mehr als 6 Stunden pro Tag arbeiten, muss sie jede mögliche Tätigkeit annehmen, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente kommt dann von Seiten des gesetzlichen Rententrägers nicht in Betracht (Ausnahme: vor dem 2.01.1961 Geborene). Selbständige oder Freiberufler, die nicht gesetzlich Rentenversicherungspflichtig sind, erhalten ohnehin keine Erwerbsminderungsrente.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen zahlt dem Versicherten bereits dann eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn er den zuletzt ausgeübten, dauerhaften Beruf nicht mehr ausüben kann. Es ist allerdings darauf zu achten (vor Vertragsabschluss), wie die einzelnen Versicherungen den Leistungsfall formulieren.
Die meisten Versicherer leisten bereits ab mindestens 50 %, ärztlich nachgewiesener, Berufsunfähigkeit. Danach muss eine voraussichtliche Dauer von mindestens 6 Monaten nachgewiesen werden. Es geht hier tatsächlich nur darum, dass der Versicherte seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht nicht mehr ausüben kann.
Ein Verweis auf eine sozial- oder inhaltlich schwächere, berufliche Aufgabe exisitert nicht, allerdings kann der Versicherer prüfen, ob für "gleichwertige" Berufe eine Ausübungsmöglichkeit besteht (Verweisungsrecht).
